Beim Beschuldigten konnte offensichtlich auch keine tatrelevante Munition gefunden werden. Er war folglich überhaupt nicht im Besitz der Rundkugeln, mit welchen auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin geschossen wurde. Zumindest ist ihm der Besitz solcher Munition zur Tatzeit nicht nachzuweisen. Vielmehr verfügte der Beschuldigte offenbar einzig über angebrauchte Packungen mit Blei-Flachkopf-Geschoss, welche nicht mit Rundkugeln vergleichbar sind (vgl. hierzu auch pag. 250).