12 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Untersuchung des KTD folglich keine eindeutige Tatwaffenidentifikation möglich. Zwar spricht nichts dagegen, dass die fragliche Rundkugel mit dem Sportgewehr Tanner hätte verschossen werden können. Allerdings kann Entsprechendes auch nicht bewiesen werden, zumal die Rundkugel stark beschädigt gewesen sei. Beim Beschuldigten konnte offensichtlich auch keine tatrelevante Munition gefunden werden.