Die beschädigte Rundkugel habe eine einwandfreie Tatwaffenidentifikation jedoch nicht zugelassen. Es spreche allerdings nichts gegen ein Verschiessen der Rundkugel aus dem Sportgewehr Tanner. Zum Schluss hielt der KTD fest, es «dürfte sich beim Sportgewehr Tanner um die Tatwaffe handeln» (pag. 34). Im oberinstanzlich eingeholten Rapport vom 6.7.2017 präzisierte der KTD auf entsprechende Fragen hin, das Kaliber, die Anzahl der Feldereindrücke / Züge (acht an der Zahl) und die Felderbreiten könnten auf den Projektilen des Vergleichsmaterials sowie auf dem Geschoss aus dem Hund festgestellt werden.