Denn auf der im toten Hund der Straf- und Zivilklägerin gefundenen Rundkugel wurden acht Feldereindrücke festgestellt. Das Projektil sei deformiert, einseitig abgeflacht und die Feldereindrücke zum Teil beschädigt gewesen, wobei sie teils Fremdspuren aufgewiesen hätten. Das Sportgewehr Tanner habe als einzige Waffe des Beschuldigten die gleichen Systemmerkmale aufgewiesen, die auf der Rundkugel aus dem Tierkadaver zu erkennen gewesen seien. Bei den Vergleichsuntersuchungen mit Projektilen aus der erwähnten Waffe hätten einige individuelle Merkmale festgestellt werden können. Die beschädigte Rundkugel habe eine einwandfreie Tatwaffenidentifikation jedoch nicht zugelassen.