_) sichergestellt. Mit dem fraglichen Sportgewehr kann sowohl mit Munition Kaliber .22 long rifle als auch mit Munition Kaliber 6 mm Flobert (Rundkugel) geschossen werden (pag. 184). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des KTD und ging davon aus, das fragliche Sportgewehr sei die Tatwaffe gewesen (pag. 141 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Dieser Würdigung kann nach Ansicht der Kammer allerdings nicht gefolgt werden. Denn auf der im toten Hund der Straf- und Zivilklägerin gefundenen Rundkugel wurden acht Feldereindrücke festgestellt.