Entsprechend ist auch auf die Ausführungen der Verteidigung zu den örtlichen Gegebenheiten der Liegenschaft des Beschuldigten nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte ist Eigentümer des Sportgewehrs Tanner (Einzellader, .22 long rifle, Waffennummer ________), welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14.4.2016 neben weiteren Waffen sichergestellt werden konnte (pag. 28 ff.). Ferner wurden zwei verschiedene, angebrauchte Packungen Munition mit Kaliber .22 long rifle, Blei-Flachkopf (pag. 37 Fabrikat M.________, pag. 38 Fabrikat N.________) sichergestellt.