11 Verteidigung zu gelten, niemand im Restaurant «G.________» habe am fraglichen Nachmittag einen Schuss gehört. Was die Verteidigung damit ableiten will, bleibt fraglich, zumal der Hund der Straf- und Zivilklägerin zweifellos am 10.4.2016 durch einen Schuss getötet worden war. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kann folglich auch der genaue Standort des Schützen nicht festgestellt werden. Entsprechend ist auch auf die Ausführungen der Verteidigung zu den örtlichen Gegebenheiten der Liegenschaft des Beschuldigten nicht weiter einzugehen.