Die fragliche Einschätzung der Straf- und Zivilklägerin ist eine reine, nicht belegte Annahme. Ferner ist ein Schuss erfahrungsgemäss über weite Distanzen hörbar, weshalb die entsprechende Behauptung der Straf- und Zivilklägerin nur wenig überzeugt. Gleiches hat für die Argumentation der