Die Straf- und Zivilklägerin behauptete nie, sie habe den Schützen bzw. den Beschuldigten oder eine Waffe gesehen, als das Fenster beim Nachbarhaus geschlossen worden sei. Es handelt sich um eine blosse Vermutung ihrerseits, der Beschuldigte habe aus dem Badezimmerfenster auf ihren Hund geschossen. Auch aus der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie könne sich nicht vorstellen, den Schuss gehört zu haben, wenn er aus einer anderen Richtung gekommen wäre (pag. 11, Z. 131 f.), lässt sich kein Standort für die Abgabe des Schusses ableiten. Die fragliche Einschätzung der Straf- und Zivilklägerin ist eine reine, nicht belegte Annahme.