Denn seine vage, unbegründete Schlussfolgerung stützt sich einzig auf die obgenannten Angaben von Dr. med. vet. L.________. Ein Verbluten oder ein Ersticken dauert allerdings naturgemäss einige Zeit. Dass sich der Hund nach der Schussverletzung noch weiter bewegt hat, kann folglich nicht per se ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist nach Ansicht der Kammer auch nicht feststellbar, von wo aus der Schütze effektiv geschossen hat. Die Straf- und Zivilklägerin behauptete nie, sie habe den Schützen bzw. den Beschuldigten oder eine Waffe gesehen, als das Fenster beim Nachbarhaus geschlossen worden sei.