Jedoch behauptete er oberinstanzlich erstmals, keine Sicht auf den Fundort des Hundes gehabt zu haben, weil dieser hinter der blickdichten Hecke der Nachbarn gelegen sei (pag. 266). Ob der Beschuldigte direkte Sicht auf den Hund hatte, kann letztlich offen bleiben, zumal entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Hund der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar nach der Schussverletzung zusammenbrach. Gemäss Dr. med. vet. C. L.________ sei die Kugel beim Rippenbogen rechts eingetreten. Sie habe die Leber des Hundes gestreift und sei durch eine Vene durch die linke Lunge durch.