Dasselbe gilt betreffend Anpfiff des Fussballspiels St. Gallen vs. Vaduz, das um 16.00 Uhr begonnen hatte (vgl. pag. 233 ff.). Die entsprechende Aussage des Beschuldigten war im Übrigen nachgeschoben, zumal er diese Angabe erst bei seiner zweiten Einvernahme, rund einen Monat nach der Tat machte. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe von seinem Haus aus überhaupt keine Möglichkeit gehabt, auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Nach Ansicht der Kammer ist allerdings weder der genaue Standort des Hundes noch der Standort des Schützen zum Tatzeitpunkt feststellbar: