10, Z. 75 ff.). Allerdings führte die Straf- und Zivilklägerin aus, als der Schuss gefallen sei, sei ein gelbes Fahrrad vor dem Haus des Beschuldigten gestanden – dieses gehöre dem Beschuldigten (pag. 10, Z. 78 ff.). Diese Aussage würde dafür sprechen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit bereits zu Hause gewesen wäre. Auf dem Handy des Beschuldigten konnten die angeblichen Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau im Zeitraum von 15.28 bis 15.54 Uhr gesichtet werden (pag. 17, Z. 187 f.).