87, Z. 7 ff.). Auf Frage, ob er jemals auf einen Hund geschossen habe, gab der Beschuldigte ferner unmittelbar zu, er habe mit seinem Luftgewehr auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin bzw. neben ihn in einen Zaunpfosten oder ähnliches geschossen (pag. 16, Z. 147 ff.; pag. 57, Z. 67 ff.; pag. 86, Z. 30 ff.). Der Beschuldigte belastete sich mit diesen Aussagen selbst erheblich. Dennoch blieb er konsequent dabei, er habe am 10.4.2016 nicht auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin geschossen und er sei nicht für dessen Tod verantwortlich (pag. 18, Z. 221; pag. 22, Z. 65; pag. 58, Z. 118; pag. 59, Z. 136; pag. 59, Z. 151).