Ihre Wahrnehmungen beschränken sich einzig auf das Hören eines Schusses und das nahezu zeitgleiche Schliessen des Fensters des Beschuldigten. Auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann mithin abgestellt werden. Der Beschuldigte gab mehrmals offen zu, er habe sich über den Hund der Strafund Zivilklägerin beschwert bzw. er habe gedroht, den Hund zu töten (pag. 17, Z. 204 f.; pag. 86, Z. 39 f.). Er sei auch auf die Gemeinde gegangen, um sich über den Hund zu beschweren (pag. 87, Z. 7 ff.).