9 Die Straf- und Zivilklägerin sagte gleichbleibend und nachvollziehbar aus. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. Denn der Beschuldigte selbst bestätigte, gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gedroht zu haben, ihren Hund zu erschiessen (vgl. Ausführungen hiernach). Ferner behauptete die Straf- und Zivilklägerin nie, effektiv gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf ihren Hund geschossen habe. Ihre Wahrnehmungen beschränken sich einzig auf das Hören eines Schusses und das nahezu zeitgleiche Schliessen des Fensters des Beschuldigten.