9, Z. 22 ff.). Sie sei davon ausgegangen, der Schuss sei vom Haus des Beschuldigten gekommen (pag. 9, Z. 54 ff.). Sie habe aber niemanden sehen können und sie wisse auch nicht, wo ihr Hund zum Zeitpunkt der Schussabgabe gewesen sei (pag. 10, Z. 91 ff.). Der Beschuldigte habe sich zuvor bereits über ihren Hund beschwert und er habe ihr gegenüber gedroht, den Hund umzubringen (pag. 9, Z. 56 ff.). Diese Aussagen bestätigte die Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4.1.2017 (pag.