Allerdings sei der Hund der Strafund Zivilklägerin hinter zahlreichen Bäumen und Sträuchern gefunden worden. Der Fundort sei vom Haus des Beschuldigten folglich überhaupt nicht einsehbar gewesen. Aufgrund des Verletzungsbildes sei im Übrigen ausgeschlossen, dass der Hund noch einige Meter weitergelaufen sei. Bei der Verletzung des Hundes handle es sich um einen idealen Jagdschuss, weshalb der Hund nach der Schussverletzung zusammengebrochen sei, was Dr. med. vet. E.________ bestätigt habe. Eine entsprechend präzise Schiessfertigkeit besitze der Beschuldigte im Übrigen nicht.