Gleiches gelte für die anderen Badezimmerfenster. Auch aufgrund der Balkonbrüstung sei eine Schussabgabe vom Hochparterre auf das darunterliegende Gartenterrain nicht möglich. Die übrigen Fenster an der Nordfassade des Hauses des Beschuldigten würden für eine Schussabgabe nicht in Frage kommen, zumal das Vordach keine direkte Sicht aus dem Obergeschoss zum Gebäude an der D.________ bzw. zum Fundort des Hundes zulasse. Eine Schussabgabe sei nur von der Nordwestfassade aus möglich gewesen. Allerdings sei der Hund der Strafund Zivilklägerin hinter zahlreichen Bäumen und Sträuchern gefunden worden.