8 Gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin habe der Beschuldigte ferner durch das mittlere Fenster seines Badezimmers geschossen. Dies sei aufgrund der baulichen Umstände nicht möglich. Das fragliche Fenster lasse sich nicht öffnen, weil es mit dem Fensterrahmen verschraubt sei. Aufgrund der sich darunter befindenden Toilette könne zudem nicht so nahe an das Fenster getreten werden, um aus diesem heraus einen gezielten Schuss in Richtung Fundort des Hundes abzugeben. Gleiches gelte für die anderen Badezimmerfenster.