Denn gemäss KTD Rapport könne das beim Beschuldigten beschlagnahmte Sportgewehr Tanner nicht zweifelsfrei als Tatwaffe identifiziert werden. Das im erschossenen Hund sichergestellte Projektil könne gemäss Rapport des KTD vom 6.7.2017 aus jedem beliebigen Sportgewehr der Marke Tanner resp. des Kalibers .22 long rifle mit acht Zügen abgefeuert werden. Das sichergestellte Projektil stamme nicht aus den Munitionsbeständen des Beschuldigten. Sportgewehre der Marke Tanner seien im Übrigen unter den Sportschützen weit verbreitet und Rundkugeln würden üblicherweise im Jagdbereich oder für Kaninchentöter verwendet.