Der Beschuldigte komme folglich als Täter nicht in Frage (pag. 221). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum angeblich gehörten Schussgeräusch seien unglaubhaft. Weder der Wirt noch die Gäste des Restaurants «G.________», welches in der Nähe der Liegenschaft des Beschuldigten liege, hätten Schussgeräusche wahrgenommen oder den Vorfall beobachten können. Der Vorfall könne sich folglich nicht wie von der Straf- und Zivilklägerin behauptet abgespielt haben (pag. 221 f.). Die Vorinstanz habe gestützt auf den Rapport des KTD angenommen, es handle sich beim Sportgewehr Tanner um die Tatwaffe. Diese Feststellung sei unzutreffend. Denn gemäss