9. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt in der Berufungsbegründung vom 7.12.2017 vor, der Beschuldigte sei zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Er sei um 15.30 Uhr mit seinem Sohn auf einem Veloausflug gewesen. Zwischen 15.28 und 15.54 Uhr habe er regen WhatsApp-Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, weshalb es lebensfremd und höchst unwahrscheinlich sei, dass er den Hund erschossen habe. Als der Beschuldigte zu Hause angekommen sei, hatte das Fussballspiel St. Gallen vs. Vaduz, das um 16.00 Uhr angepfiffen worden sei, bereits begonnen. Der Beschuldigte komme folglich als Täter nicht in Frage (pag.