8. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 13 ff.; pag. 20 ff.; pag. 55 ff.; pag. 85 ff.) und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 8 ff.; pag. 88 ff.) vor. Auf eine Wiedergabe der Einvernahmen wird vorliegend verzichtet und auf die konkreten Aussagen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Soweit weitergehend wird auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 138 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen.