7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist, dass der Hund der Straf- und Zivilklägerin am 10.4.2016 um ca. 15.30 Uhr durch einen Schuss mit einer Rundkugel erschossen wurde. Die Straf- und Zivilklägerin wohnt mit ihrer Familie an der J.________. Der Beschuldigte ist ihr Nachbar und an der I.________ wohnhaft. Unbestrittenermassen wurde der Hund der Straf- und Zivilklägerin vor der Liegenschaft an der D.________ tot aufgefunden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Besitz des Sportgewehrs Tanner ist.