Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf d) bereits rechtskräftig freigesprochen (pag. 144, S. 13 der Urteilsbegründung; pag. 118), weshalb oberinstanzlich nicht mehr darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz kam betreffend die Vorwürfe a) bis c) nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe am 10.4.2016 mit seinem Sportgewehr Tanner über sein Grundstück hinaus den tödlichen Schuss auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin abgegeben (pag. 142, S. 11 der Urteilsbegründung).