Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 4.8.2016 vorgeworfen, sich a) der Tierquälerei, b) der Sachbeschädigung und c) + d) der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen