119). Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind somit einzig die Schuldsprüche betreffend Tierquälerei, Sachbeschädigung und Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort (alles begangen am 10.4.2016), die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 118 f.) sowie die Einziehungsverfügung des beschlagnahmten Sportgewehrs (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 119). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art.