Nicht angefochten wurde der Freispruch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort (angeblich begangen Mitte Februar 2016) unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 118) sowie die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 119).