5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4.1.2017 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten wurde der Freispruch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort (angeblich begangen Mitte Februar 2016) unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff.