2. Es sei Ziff. III/2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 4. Januar 2017 aufzuheben und das beschlagnahmte Sportgewehr (Einzellader, Tanner, Kaliber .22 long rifle, Waffennummer ________) dem Beschuldigten/Berufungsführer gegen Quittung wieder auszuhändigen. 3. Sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Sämtliche erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten/Berufungsführers seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.