Folglich ist ein Augenschein zu allenfalls möglichen Schussrichtungen nicht geeignet, massgebliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erbringen. Im Übrigen erscheint auch die Anordnung eines neuen ballistischen Gutachtens zur Tatwaffenidentifikation nicht notwendig, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Der KTD äusserte sich bereits am 10.5.2016 hinreichend zur nicht möglichen Tatwaffenidentifikation. Mit Hilfe der oberinstanzlich am 6.7.2017 beantworteten Ergänzungsfragen wurden die Erkenntnisse des KTD Gutachtens vom 10.5.2016 ausführlich erläutert und präzisiert.