Eine Befragung von H.________ zu seinen Nichtwahrnehmungen ist folglich nicht geeignet, sachdienliche Hinweise zum Geschehen vom 10.4.2016 zu liefern. Ebenso erachtet die Kammer einen Augenschein vor Ort als nicht zweckdienlich, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wird. Denn wo sich der Hund der Straf- und Zivilklägerin bzw. wo sich der Schütze im Zeitpunkt der Schussabgabe befunden hatte, lässt sich nicht ermitteln. Folglich ist ein Augenschein zu allenfalls möglichen Schussrichtungen nicht geeignet, massgebliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erbringen.