Hingegen wurde der Beweisantrag auf Erstellung eines neuen ballistischen Gutachtens insofern gutgeheissen, als der Sachbearbeiter des KTD, F.________, aufgefordert wurde, seinen Rapport schriftlich zu präzisieren bzw. zu erläutern. Soweit weitergehend wurde der Antrag abgewiesen (pag. 178 ff.). Auf entsprechende Anfrage der Verfahrensleitung vom 30.5.2017 (pag. 181 f.) nahm F.________ im Rapport des KTD vom 6.7.2017 zu den acht Ergänzungsfragen Stellung (pag. 183 ff.).