271 f.) nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16.1.2018 als abgeschlossen (pag. 274 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 14.2.2018 seine Honorarnote zu den Akten (pag. 276 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und –massnahmen 3.1 Behandelte Beweisanträge Mit Berufungserklärung vom 24.4.2017 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ die folgenden Beweisanträge (pag. 161 f.): 1. Es sei von einer unabhängigen Fachperson ein neues ballistisches Gutachten zur Tatwaffenidentifikation zu erstellen; 2. Es sei ein Augenschein vor Ort an der D.________ durchzuführen;