194). Nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin erneut nicht vernehmen liess, wurde mit Verfügung vom 1.9.2017 das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beschuldigten wurde Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Im Übrigen wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 197 f.). Nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 206 ff.; pag. 210 ff.; pag. 214 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 7.12.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 218 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 12.12.2017 gewährten Frist (pag. 271 f.) nicht vernehmen.