3 Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Sie wurde mit Verfügung vom 8.8.2017 nochmals aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Ohne Rückmeldung werde ihr Einverständnis angenommen (pag. 192 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 190 ff.) erklärte sich Rechtsanwalt B.________ am 28.8.2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Er nahm zum Rapport des KTD schriftlich Stellung (pag. 194).