171 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 8.5.2017 eine Kopie der Anwaltsvollmacht vom 9.8.2016 zu den Akten (pag. 173 f.). Der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen teilte am 17.5.2017 mit, auf die Parteirechte im oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 176). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 179). Mit Verfügung vom 7.7.2017 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien.