Am 28.4.2017 setzte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie C.________ (nachfolgend die Straf- und Zivilklägerin) Frist, um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert gleicher Frist seine Anwaltsvollmacht einzureichen. Dem Dachverband Berner Tierschutzorganisation wurde ferner die Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob er im oberinstanzlichen Verfahren Parteirechte wahrnehmen möchte (pag. 165 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4.5.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 171 f.).