III.2 (Verfügung über das beschlagnahmte Sportgewehr) des erstinstanzlichen Dispositivs. Er beantragte, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Tierquälerei, der Sachbeschädigung und der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort freizusprechen. Das beschlagnahmte Sportgewehr sei dem Beschuldigten gegen Quittung wieder auszuhändigen. Im Übrigen seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 160 f.). Am 28.4.2017 setzte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie C.______