1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Das beschlagnahmte Sportgewehr (Einzellader, Tanner, .22 long rifle, Waffennummer ________) wird in Anwendung von Art. 69 StGB zu Handen der Kantonspolizei Bern, Waffenbüro, eingezogen. […]