Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 134 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Tierquälerei, Sachbeschädigung und Übertretung gegen das Waf- fengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 4. Januar 2017 (PEN 16 391) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 4.1.2017 Folgendes (pag. 117 ff.): I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf: der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öf- fentlich zugänglichen Ort, angeblich begangen Mitte Februar 2016 in D.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘379.70 (inkl. Auslagen und MWSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 650.00, an den Kan- ton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Tierquälerei, begangen am 10.04.2016 in D.________ 2. der Sachbeschädigung, begangen am 10.04.2016 in D.________ 3. der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort begangen am 10.04.2016 in D.________ und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 110 Abs. 3bis, 144 Abs. 1 StGB 3 lit. a und b Ziff. 4, 4 Abs. 2, 26 Abs. 1 lit. b TSchG 16 Abs. 2 lit c TSchV 5 Abs. 3 lit. c, 34 Abs. 1 lit. b WG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 5‘280.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘950.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘070.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘440.00. 2 III. Weiter wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Das beschlagnahmte Sportgewehr (Einzellader, Tanner, .22 long rifle, Waffennummer ________) wird in Anwendung von Art. 69 StGB zu Handen der Kantonspolizei Bern, Waffenbüro, eingezo- gen. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4.1.2017 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10.1.2017 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 123). Mit Berufungserklärung vom 24.4.2017 beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf Ziff. II (Schuldsprüche) und Ziff. III.2 (Verfügung über das beschlag- nahmte Sportgewehr) des erstinstanzlichen Dispositivs. Er beantragte, der Be- schuldigte sei von den Vorwürfen der Tierquälerei, der Sachbeschädigung und der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an ei- nem öffentlich zugänglichen Ort freizusprechen. Das beschlagnahmte Sportgewehr sei dem Beschuldigten gegen Quittung wieder auszuhändigen. Im Übrigen seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 160 f.). Am 28.4.2017 setzte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie C.________ (nachfolgend die Straf- und Zivilklägerin) Frist, um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert gleicher Frist seine Anwaltsvollmacht einzu- reichen. Dem Dachverband Berner Tierschutzorganisation wurde ferner die Gele- genheit gegeben, mitzuteilen, ob er im oberinstanzlichen Verfahren Parteirechte wahrnehmen möchte (pag. 165 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4.5.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 171 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 8.5.2017 eine Kopie der Anwaltsvollmacht vom 9.8.2016 zu den Akten (pag. 173 f.). Der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen teilte am 17.5.2017 mit, auf die Parteirechte im oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 176). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 179). Mit Verfügung vom 7.7.2017 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist mitzutei- len, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien. Im Übrigen wurde den Parteien Frist gesetzt, um zum ergänzenden Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 6.7.2017 (vgl. Ausführungen Ziff. 3.1 hiernach) Stellung zu nehmen (pag. 186 f.). 3 Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Sie wurde mit Verfügung vom 8.8.2017 nochmals aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Ohne Rückmel- dung werde ihr Einverständnis angenommen (pag. 192 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 190 ff.) erklärte sich Rechtsanwalt B.________ am 28.8.2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ein- verstanden. Er nahm zum Rapport des KTD schriftlich Stellung (pag. 194). Nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin erneut nicht vernehmen liess, wurde mit Verfügung vom 1.9.2017 das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beschuldig- ten wurde Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Im Übrigen wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 197 f.). Nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 206 ff.; pag. 210 ff.; pag. 214 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 7.12.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 218 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 12.12.2017 gewährten Frist (pag. 271 f.) nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16.1.2018 als abgeschlossen (pag. 274 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 14.2.2018 seine Honorarnote zu den Akten (pag. 276 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und –massnahmen 3.1 Behandelte Beweisanträge Mit Berufungserklärung vom 24.4.2017 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ die folgenden Beweisanträge (pag. 161 f.): 1. Es sei von einer unabhängigen Fachperson ein neues ballistisches Gutachten zur Tatwaffenidenti- fikation zu erstellen; 2. Es sei ein Augenschein vor Ort an der D.________ durchzuführen; 3. Es sei Herr Dr. med. vet. E.________ als Zeuge zu befragen. Im Übrigen reichte Rechtsanwalt B.________ das Schreiben von Dr. med. vet. E.________ vom 11.4.2017 zu den Akten (pag. 163). Mit begründetem Beschluss vom 29.5.2017 wies die Kammer die Beweisanträge betreffend Augenschein und Einvernahme von Dr. med. vet. E.________ als Zeuge ab. Hingegen wurde der Beweisantrag auf Erstellung eines neuen ballistischen Gutachtens insofern gutgeheissen, als der Sachbearbeiter des KTD, F.________, aufgefordert wurde, seinen Rapport schriftlich zu präzisieren bzw. zu erläutern. Soweit weitergehend wurde der Antrag abgewiesen (pag. 178 ff.). Auf entsprechende Anfrage der Verfahrensleitung vom 30.5.2017 (pag. 181 f.) nahm F.________ im Rapport des KTD vom 6.7.2017 zu den acht Ergänzungsfra- gen Stellung (pag. 183 ff.). 4 3.2 Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 11.9.2017 (pag. 201 f.) sowie der aktuelle Strafregisterauszug vom 15.9.2017 (pag. 204) eingeholt. 3.3 Zu behandelnde Beweisanträge In der Berufungsbegründung vom 7.12.2017 stellte Rechtsanwalt B.________ die Beweisanträge, den Wirt des Restaurants «G.________» H.________ zu seinen Wahrnehmungen am Nachmittag des 10.4.2016 als Zeuge zu befragen, einen Au- genschein an der I.________ und D.________ durchzuführen sowie aufgrund der mangelhaften Untersuchungshandlungen des KTD von einer unabhängigen Fach- person ein neues ballistisches Gutachten zur Tatwaffenidentifikation erstellen zu lassen. Im Übrigen reichte Rechtsanwalt B.________ 13 verschiedene Beweismit- tel zu den Akten (pag. 222 ff.). Rechtsanwalt B.________ begründet seinen Beweisantrag, H.________ als Zeuge einzuvernehmen, damit, dass dieser die Schussabgabe vom 10.4.2016 im Restau- rant «G.________» weder akustisch noch optisch habe wahrnehmen können. Dies obwohl sich die Terrasse des Restaurants «G.________» auf der gegenüberlie- genden Seite der vor dem Wohnhaus des Beschuldigten liegenden Wiese befinde (vgl. pag. 222). Der Beweisantrag wird abgewiesen. Denn der Hund der Straf- und Zivilklägerin wurde zweifellos am 10.4.2016 mit einem Schuss getötet. Eine Befra- gung von H.________ zu seinen Nichtwahrnehmungen ist folglich nicht geeignet, sachdienliche Hinweise zum Geschehen vom 10.4.2016 zu liefern. Ebenso erachtet die Kammer einen Augenschein vor Ort als nicht zweckdienlich, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wird. Denn wo sich der Hund der Straf- und Zivilklägerin bzw. wo sich der Schütze im Zeitpunkt der Schussabgabe befunden hatte, lässt sich nicht ermitteln. Folglich ist ein Augenschein zu allenfalls möglichen Schussrichtungen nicht geeignet, massgebliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erbringen. Im Übrigen erscheint auch die Anordnung eines neuen ballistischen Gutachtens zur Tatwaffenidentifikation nicht notwendig, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Der KTD äusserte sich bereits am 10.5.2016 hinreichend zur nicht möglichen Tatwaffenidentifikation. Mit Hilfe der oberinstanzlich am 6.7.2017 beantworteten Ergänzungsfragen wurden die Erkenntnisse des KTD Gutachtens vom 10.5.2016 ausführlich erläutert und präzisiert. Eine weitergehende Untersu- chung erachtet die Kammer mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziff. II.10 hiernach) als nicht angezeigt. 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 7.12.2017 Folgendes (pag. 219): 1. Es sei Ziff. II des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 4. Januar 2017 vollumfänglich aufzu- heben und der Beschuldigte/Berufungsführer sei von den Vorwürfen der Tierquälerei, der Sachbe- 5 schädigung und der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort freizusprechen. 2. Es sei Ziff. III/2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 4. Januar 2017 aufzuheben und das beschlagnahmte Sportgewehr (Einzellader, Tanner, Kaliber .22 long rifle, Waffennummer ________) dem Beschuldigten/Berufungsführer gegen Quittung wieder auszuhändigen. 3. Sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Sämtliche erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten/Berufungsführers seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Die oberinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten/Berufungsführers seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4.1.2017 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsge- richt das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten wurde der Freispruch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugängli- chen Ort (angeblich begangen Mitte Februar 2016) unter Ausrichtung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten und unter Auferlegung der anteilsmässigen Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 118) sowie die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 119). Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind somit einzig die Schuldsprüche betreffend Tierquälerei, Sachbeschädigung und Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an ei- nem öffentlich zugänglichen Ort (alles begangen am 10.4.2016), die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 118 f.) sowie die Einziehungsverfügung des beschlagnahmten Sportgewehrs (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 119). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 4.8.2016 vorgeworfen, sich a) der Tierquälerei, b) der Sachbeschädigung und c) + d) der Übertretung gegen das Waf- fengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen 6 Ort, begangen in D.________, am 10.4.2016, um ca. 15.30 Uhr, bzw. betreffend d) ca. Mitte Februar 2016 schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird im Straf- befehl Folgendes umschrieben (pag. 44): a) A.________ schoss mit seinem Sportgewehr auf den Hund (Dackel-Mischling) seiner Nachbarin C.________, weil dieser oftmals über den Zaun des Gartens sprang, in der Nachbarschaft herum- streunte und sich in anderen Gärten aufhielt, was A.________ störte. Mit seinem gezielten Schuss traf er den Dackel-Mischling tödlich, wodurch er das Tier bewusst leichtfertig und besonders rücksichtslos, gefühllos sowie aus einer momentanen Laune heraus und damit mutwillig tötete. b) A.________ tötete durch die Abgabe eines Schusses auf den Dackel-Mischling der C.________ ein Tier, an welchem ein fremdes Eigentumsrecht besteht. c) + d) A.________ schoss mit seinem Gewehr aus einem Zimmer seiner Liegenschaft auf den in den Gärten befindlichen Dackel-Mischling seiner Nachbarin, wodurch er ohne Berechtigung und damit verbotenerweise an einem öffentlich zugänglichen Ort mit einer Feuerwaffe schoss. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf d) bereits rechtskräftig freigesprochen (pag. 144, S. 13 der Urteilsbegründung; pag. 118), weshalb oberinstanzlich nicht mehr darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz kam betreffend die Vorwürfe a) bis c) nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe am 10.4.2016 mit seinem Sportgewehr Tanner über sein Grundstück hinaus den tödli- chen Schuss auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin abgegeben (pag. 142, S. 11 der Urteilsbegründung). 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist, dass der Hund der Straf- und Zivilklägerin am 10.4.2016 um ca. 15.30 Uhr durch einen Schuss mit einer Rundkugel erschossen wurde. Die Straf- und Zivilklägerin wohnt mit ihrer Familie an der J.________. Der Beschuldig- te ist ihr Nachbar und an der I.________ wohnhaft. Unbestrittenermassen wurde der Hund der Straf- und Zivilklägerin vor der Liegenschaft an der D.________ tot aufgefunden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Besitz des Sport- gewehrs Tanner ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, am 10.4.2016 mit seinem Sportgewehr Tanner auf den Dackel-Mischling der Straf- und Zivilklägerin geschossen zu haben. Der Beschuldigte gibt an, zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein. 8. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 13 ff.; pag. 20 ff.; pag. 55 ff.; pag. 85 ff.) und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 8 ff.; pag. 88 ff.) vor. Auf eine Wiedergabe der Einvernahmen wird vorliegend verzichtet und auf die konkreten Aussagen wird nur soweit notwen- dig im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Soweit weitergehend wird auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 138 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen. Im Übrigen befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 21.7.2016 (pag. 2 ff.), das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 14.4.2016 (pag. 28 ff.), der Rapport des KTD vom 10.5.2016 (pag. 33 ff.), das Sa- 7 tellitenbild K.________ (pag. 61 f.), die SRF Berichterstattung des Fussballspiels St. Gallen vs. Vaduz (pag. 92 ff.; pag. 96 ff.; pag. 233 ff.), der Auszug aus dem Geoportal betreffend K.________ (pag. 103), die Google Maps Auszüge der K.________ (pag. 104 ff.), die Rechnung des Sportgewehrs Tanner (pag. 106 f.), Fotos diverser Munition (pag. 108 ff.), der Rapport des KTD vom 6.7.2017 (pag. 183 ff.), die Situationsfotos Google Street View vom 15.11.2017 (pag. 244 ff.), die schriftliche Aussage von H.________ (Wirt des Restaurants «G.________») vom 20.11.2017 (pag. 249), die Munitionsabbildung im Massstab 1:1 (pag. 250), die Munitionsbeschreibung Kaliber .22 long rifle vom 4.12.2017 (pag. 251 ff.), die Fotografie des Badezimmerfensters des Beschuldigten (pag. 255), die Fotografien Balkon/Terrasse des Beschuldigten (pag. 256 ff.), der Grundbuchplan der Liegen- schaft des Beschuldigten (pag. 264), die Fotografie der Bepflanzung der Liegen- schaft an der D.________ (pag. 265), der Grundbuchplan der Liegenschaft an der D.________ (pag. 266), das Luftbild der K.________ von Google Maps (pag. 267) sowie die Strassenbilder der K.________ von Google Maps (pag. 268 f.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung konkret darauf eingegangen. 9. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt in der Berufungsbegründung vom 7.12.2017 vor, der Beschuldigte sei zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Er sei um 15.30 Uhr mit seinem Sohn auf einem Veloausflug gewesen. Zwischen 15.28 und 15.54 Uhr habe er regen WhatsApp-Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, wes- halb es lebensfremd und höchst unwahrscheinlich sei, dass er den Hund erschos- sen habe. Als der Beschuldigte zu Hause angekommen sei, hatte das Fussballspiel St. Gallen vs. Vaduz, das um 16.00 Uhr angepfiffen worden sei, bereits begonnen. Der Beschuldigte komme folglich als Täter nicht in Frage (pag. 221). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum angeblich gehörten Schussgeräusch seien un- glaubhaft. Weder der Wirt noch die Gäste des Restaurants «G.________», wel- ches in der Nähe der Liegenschaft des Beschuldigten liege, hätten Schussgeräu- sche wahrgenommen oder den Vorfall beobachten können. Der Vorfall könne sich folglich nicht wie von der Straf- und Zivilklägerin behauptet abgespielt haben (pag. 221 f.). Die Vorinstanz habe gestützt auf den Rapport des KTD angenom- men, es handle sich beim Sportgewehr Tanner um die Tatwaffe. Diese Feststellung sei unzutreffend. Denn gemäss KTD Rapport könne das beim Beschuldigten be- schlagnahmte Sportgewehr Tanner nicht zweifelsfrei als Tatwaffe identifiziert wer- den. Das im erschossenen Hund sichergestellte Projektil könne gemäss Rapport des KTD vom 6.7.2017 aus jedem beliebigen Sportgewehr der Marke Tanner resp. des Kalibers .22 long rifle mit acht Zügen abgefeuert werden. Das sichergestellte Projektil stamme nicht aus den Munitionsbeständen des Beschuldigten. Sportge- wehre der Marke Tanner seien im Übrigen unter den Sportschützen weit verbreitet und Rundkugeln würden üblicherweise im Jagdbereich oder für Kaninchentöter verwendet. Der Beschuldigte besitze jedoch keine derartige Waffe und sei nicht Jäger. Er komme folglich als Täter nicht in Frage. Dies gelte umso mehr, als die im Hund vorgefundene Rundkugel einen Durchmesser von 4 mm aufgewiesen habe, das Kaliber des Sportgewehres Tanner jedoch 5.68 mm betrage (pag. 223 f.). 8 Gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin habe der Beschuldigte ferner durch das mittlere Fenster seines Badezimmers geschossen. Dies sei aufgrund der bauli- chen Umstände nicht möglich. Das fragliche Fenster lasse sich nicht öffnen, weil es mit dem Fensterrahmen verschraubt sei. Aufgrund der sich darunter befindenden Toilette könne zudem nicht so nahe an das Fenster getreten werden, um aus die- sem heraus einen gezielten Schuss in Richtung Fundort des Hundes abzugeben. Gleiches gelte für die anderen Badezimmerfenster. Auch aufgrund der Balkonbrüs- tung sei eine Schussabgabe vom Hochparterre auf das darunterliegende Garten- terrain nicht möglich. Die übrigen Fenster an der Nordfassade des Hauses des Be- schuldigten würden für eine Schussabgabe nicht in Frage kommen, zumal das Vordach keine direkte Sicht aus dem Obergeschoss zum Gebäude an der D.________ bzw. zum Fundort des Hundes zulasse. Eine Schussabgabe sei nur von der Nordwestfassade aus möglich gewesen. Allerdings sei der Hund der Straf- und Zivilklägerin hinter zahlreichen Bäumen und Sträuchern gefunden worden. Der Fundort sei vom Haus des Beschuldigten folglich überhaupt nicht einsehbar gewe- sen. Aufgrund des Verletzungsbildes sei im Übrigen ausgeschlossen, dass der Hund noch einige Meter weitergelaufen sei. Bei der Verletzung des Hundes handle es sich um einen idealen Jagdschuss, weshalb der Hund nach der Schussverlet- zung zusammengebrochen sei, was Dr. med. vet. E.________ bestätigt habe. Eine entsprechend präzise Schiessfertigkeit besitze der Beschuldigte im Übrigen nicht. Nach dem Gesagten müsse der Hund aus südwestlicher Richtung erschossen worden sein – der Beschuldigte komme als Täter nicht in Frage (pag. 225 ff.). 10. Würdigung durch die Kammer Die Straf- und Zivilklägerin wurde insgesamt zwei Mal zu ihren Wahrnehmungen vom 10.4.2016 befragt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12.4.2016 schilderte sie im Wesentlichen, sie sei am 10.4.2016 um ca. 15.15 Uhr zu Hause angekommen. Nachdem ihr Hund ca. fünf Minuten später über den Zaun gesprun- gen sei, habe sie ein «Klicken und Klacken» gehört. Sie habe ihren Kopf gedreht und zur offenen Terrassentüre rausgeschaut. Sie habe dann nur noch gesehen, wie im Nachbarhaus ein Fenster zugegangen sei. Sie habe sofort gedacht, es müsse sich um einen Schuss gehandelt haben (pag. 9, Z. 22 ff.). Sie sei davon ausgegangen, der Schuss sei vom Haus des Beschuldigten gekommen (pag. 9, Z. 54 ff.). Sie habe aber niemanden sehen können und sie wisse auch nicht, wo ihr Hund zum Zeitpunkt der Schussabgabe gewesen sei (pag. 10, Z. 91 ff.). Der Be- schuldigte habe sich zuvor bereits über ihren Hund beschwert und er habe ihr ge- genüber gedroht, den Hund umzubringen (pag. 9, Z. 56 ff.). Diese Aussagen bestätigte die Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4.1.2017 (pag. 88 f.). Sie präzi- sierte, sie habe um ca. 15.45 Uhr ein Geräusch gehört, als sie im Wohnzimmer gewesen sei. Es sei wie ein Pfiff gewesen. Als sie geschaut habe, sei im Bade- zimmer gegenüber (beim Beschuldigten) das mittlere Fenster zackig geschlossen worden (pag. 88, Z. 24 ff.). Sie wiederholte ferner, der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber über den Hund beschwert und gesagt, man müsse den Hund erschies- sen (pag. 89, Z. 11 ff.). 9 Die Straf- und Zivilklägerin sagte gleichbleibend und nachvollziehbar aus. Sie be- lastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. Denn der Beschuldigte selbst bestätigte, gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gedroht zu haben, ihren Hund zu erschiessen (vgl. Ausführungen hiernach). Ferner behauptete die Straf- und Zivil- klägerin nie, effektiv gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf ihren Hund ge- schossen habe. Ihre Wahrnehmungen beschränken sich einzig auf das Hören ei- nes Schusses und das nahezu zeitgleiche Schliessen des Fensters des Beschul- digten. Auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann mithin abge- stellt werden. Der Beschuldigte gab mehrmals offen zu, er habe sich über den Hund der Straf- und Zivilklägerin beschwert bzw. er habe gedroht, den Hund zu töten (pag. 17, Z. 204 f.; pag. 86, Z. 39 f.). Er sei auch auf die Gemeinde gegangen, um sich über den Hund zu beschweren (pag. 87, Z. 7 ff.). Auf Frage, ob er jemals auf einen Hund geschossen habe, gab der Beschuldigte ferner unmittelbar zu, er habe mit seinem Luftgewehr auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin bzw. neben ihn in ei- nen Zaunpfosten oder ähnliches geschossen (pag. 16, Z. 147 ff.; pag. 57, Z. 67 ff.; pag. 86, Z. 30 ff.). Der Beschuldigte belastete sich mit diesen Aussagen selbst er- heblich. Dennoch blieb er konsequent dabei, er habe am 10.4.2016 nicht auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin geschossen und er sei nicht für dessen Tod ver- antwortlich (pag. 18, Z. 221; pag. 22, Z. 65; pag. 58, Z. 118; pag. 59, Z. 136; pag. 59, Z. 151). Zum Tagesablauf vom 10.4.2016 führte der Beschuldigte wiederholt und gleich- bleibend aus, er sei mit seinem Sohn Velofahren gegangen. Danach seien sie an eine Ausstellung und ca. um 15.30 Uhr im Restaurant «M._______» gewesen, be- vor sie nach Hause gegangen seien (pag. 14, Z. 26 ff.; pag. 57, Z. 84 ff.; pag. 85, Z. 13 ff.). Wann er genau zu Hause gewesen sei, wisse er nicht (pag. 14, Z. 41). Er habe allerdings seiner Ehefrau geschrieben, bevor er nach Hause gegangen sei (pag. 17, Z. 177 ff.; pag. 18, Z. 213 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 1.11.2016 erklärte der Beschuldigte, als er zu Hause angekommen sei, sei das Fussballspiel St. Gallen vs. Vaduz gelaufen (pag. 57, Z. 87 f.). Dies bestätigte er auch in der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 85, Z. 18 ff.). Der fragliche Tagesablauf wurde im Wesentlichen auch von der Straf- und Zivilklä- gerin bestätigt. Sie gab an, am 10.4.2016 nach 16.00 Uhr mit dem Sohn des Be- schuldigten gesprochen zu haben. Dieser habe ihr erzählt, er sei mit seinem Vater Velofahren gegangen und sie seien noch an einer Veloausstellung gewesen (pag. 10, Z. 75 ff.). Allerdings führte die Straf- und Zivilklägerin aus, als der Schuss gefallen sei, sei ein gelbes Fahrrad vor dem Haus des Beschuldigten gestanden – dieses gehöre dem Beschuldigten (pag. 10, Z. 78 ff.). Diese Aussage würde dafür sprechen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit bereits zu Hause gewesen wäre. Auf dem Handy des Beschuldigten konnten die angeblichen Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau im Zeitraum von 15.28 bis 15.54 Uhr gesichtet werden (pag. 17, Z. 187 f.). Die entsprechenden Nachrichten sind allerdings nicht aktenkundig, wes- halb alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau geschrieben hatte, noch nichts zu seinem Standort zur Tatzeit abgeleitet werden kann. Zwar soll 10 gemäss Nachforschungen der Polizei der Beschuldigte das Restaurant «Bären» bereits um ca. 15.15 Uhr verlassen haben, weshalb es grundsätzlich möglich wäre, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits zu Hause gewesen wäre. Aller- dings lässt sich auch hieraus noch nichts Definitives zur Täterschaft ableiten. Das- selbe gilt betreffend Anpfiff des Fussballspiels St. Gallen vs. Vaduz, das um 16.00 Uhr begonnen hatte (vgl. pag. 233 ff.). Die entsprechende Aussage des Beschul- digten war im Übrigen nachgeschoben, zumal er diese Angabe erst bei seiner zweiten Einvernahme, rund einen Monat nach der Tat machte. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe von seinem Haus aus über- haupt keine Möglichkeit gehabt, auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Nach Ansicht der Kammer ist allerdings weder der genaue Standort des Hundes noch der Standort des Schützen zum Tatzeitpunkt feststellbar: Gemäss Polizeirapport sei der Hund um ca. 18.45 Uhr im Gebüsch des Nachbar- hauses gefunden worden (pag. 3). Dies bestätigte auch der Beschuldigte (vgl. pag. 60, Z. 176 f. bzw. pag. 62; pag. 85, Z. 34 f.). Jedoch behauptete er oberin- stanzlich erstmals, keine Sicht auf den Fundort des Hundes gehabt zu haben, weil dieser hinter der blickdichten Hecke der Nachbarn gelegen sei (pag. 266). Ob der Beschuldigte direkte Sicht auf den Hund hatte, kann letztlich offen bleiben, zumal entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht mit Sicherheit davon ausge- gangen werden kann, dass der Hund der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar nach der Schussverletzung zusammenbrach. Gemäss Dr. med. vet. C. L.________ sei die Kugel beim Rippenbogen rechts eingetreten. Sie habe die Leber des Hundes gestreift und sei durch eine Vene durch die linke Lunge durch. Im Bereich zwischen zwei Rippen sei die Kugel im Muskel / subkutanem Gewebe unter der Haut stecken geblieben. Die Todesursache sei eine Blutung in die Lunge bei massiver Blutan- sammlung zwischen Lunge- und Rippenfell gewesen (pag. 3; pag. 42). Die Be- hauptung von Dr. med. vet. E.________, es sei nicht vorstellbar, dass der Hund noch weitergelaufen bzw. länger gelitten habe, erscheint demgegenüber wenig fundiert. Denn seine vage, unbegründete Schlussfolgerung stützt sich einzig auf die obgenannten Angaben von Dr. med. vet. L.________. Ein Verbluten oder ein Ersti- cken dauert allerdings naturgemäss einige Zeit. Dass sich der Hund nach der Schussverletzung noch weiter bewegt hat, kann folglich nicht per se ausgeschlos- sen werden. Im Übrigen ist nach Ansicht der Kammer auch nicht feststellbar, von wo aus der Schütze effektiv geschossen hat. Die Straf- und Zivilklägerin behauptete nie, sie habe den Schützen bzw. den Beschuldigten oder eine Waffe gesehen, als das Fenster beim Nachbarhaus geschlossen worden sei. Es handelt sich um eine blos- se Vermutung ihrerseits, der Beschuldigte habe aus dem Badezimmerfenster auf ihren Hund geschossen. Auch aus der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie könne sich nicht vorstellen, den Schuss gehört zu haben, wenn er aus einer ande- ren Richtung gekommen wäre (pag. 11, Z. 131 f.), lässt sich kein Standort für die Abgabe des Schusses ableiten. Die fragliche Einschätzung der Straf- und Zivilklä- gerin ist eine reine, nicht belegte Annahme. Ferner ist ein Schuss erfahrungs- gemäss über weite Distanzen hörbar, weshalb die entsprechende Behauptung der Straf- und Zivilklägerin nur wenig überzeugt. Gleiches hat für die Argumentation der 11 Verteidigung zu gelten, niemand im Restaurant «G.________» habe am fraglichen Nachmittag einen Schuss gehört. Was die Verteidigung damit ableiten will, bleibt fraglich, zumal der Hund der Straf- und Zivilklägerin zweifellos am 10.4.2016 durch einen Schuss getötet worden war. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kann folglich auch der genaue Standort des Schützen nicht festgestellt werden. Entspre- chend ist auch auf die Ausführungen der Verteidigung zu den örtlichen Gegeben- heiten der Liegenschaft des Beschuldigten nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte ist Eigentümer des Sportgewehrs Tanner (Einzellader, .22 long rifle, Waffennummer ________), welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14.4.2016 neben weiteren Waffen sichergestellt werden konnte (pag. 28 ff.). Ferner wurden zwei verschiedene, angebrauchte Packungen Munition mit Kaliber .22 long rifle, Blei-Flachkopf (pag. 37 Fabrikat M.________, pag. 38 Fabrikat N.________) sichergestellt. Mit dem fraglichen Sportgewehr kann sowohl mit Munition Kaliber .22 long rifle als auch mit Munition Kaliber 6 mm Flobert (Rundkugel) geschossen werden (pag. 184). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Er- kenntnisse des KTD und ging davon aus, das fragliche Sportgewehr sei die Tatwaf- fe gewesen (pag. 141 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Dieser Würdigung kann nach Ansicht der Kammer allerdings nicht gefolgt werden. Denn auf der im toten Hund der Straf- und Zivilklägerin gefundenen Rundkugel wurden acht Felderein- drücke festgestellt. Das Projektil sei deformiert, einseitig abgeflacht und die Felder- eindrücke zum Teil beschädigt gewesen, wobei sie teils Fremdspuren aufgewiesen hätten. Das Sportgewehr Tanner habe als einzige Waffe des Beschuldigten die gleichen Systemmerkmale aufgewiesen, die auf der Rundkugel aus dem Tierkada- ver zu erkennen gewesen seien. Bei den Vergleichsuntersuchungen mit Projektilen aus der erwähnten Waffe hätten einige individuelle Merkmale festgestellt werden können. Die beschädigte Rundkugel habe eine einwandfreie Tatwaffenidentifikation jedoch nicht zugelassen. Es spreche allerdings nichts gegen ein Verschiessen der Rundkugel aus dem Sportgewehr Tanner. Zum Schluss hielt der KTD fest, es «dürfte sich beim Sportgewehr Tanner um die Tatwaffe handeln» (pag. 34). Im oberinstanzlich eingeholten Rapport vom 6.7.2017 präzisierte der KTD auf ent- sprechende Fragen hin, das Kaliber, die Anzahl der Feldereindrücke / Züge (acht an der Zahl) und die Felderbreiten könnten auf den Projektilen des Vergleichsmate- rials sowie auf dem Geschoss aus dem Hund festgestellt werden. Die Drallrichtung rechts oder links sei auf der Rundkugel wegen der zu kurzen Abbildung jedoch nicht erkennbar. Daher komme das Sportgewehr Tanner als Systemspurenverur- sacher in Frage. Eine Tatwaffenidentifikation sei anhand der Systemmerkmale je- doch nicht möglich. Es seien nicht genügend individuelle Merkmale vorhanden, weil die auf der deformierten Rundkugel für einen Vergleich geeigneten Bereiche stark beeinträchtigt seien (pag. 184). Beim Geschoss aus dem Hund handle es sich um eine Rundkugel («hoch wahrscheinlich» Kaliber 6 mm Flobert). Das Beschussma- terial, das als Vergleich gedient habe, stamme allerdings aus dem Bestand des KTD (pag. 184). Die beim Beschuldigten sichergestellten Munitionspackungen hät- ten keine solchen Patronen beinhaltet (pag. 185). 12 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Untersuchung des KTD folglich keine ein- deutige Tatwaffenidentifikation möglich. Zwar spricht nichts dagegen, dass die frag- liche Rundkugel mit dem Sportgewehr Tanner hätte verschossen werden können. Allerdings kann Entsprechendes auch nicht bewiesen werden, zumal die Rundku- gel stark beschädigt gewesen sei. Beim Beschuldigten konnte offensichtlich auch keine tatrelevante Munition gefunden werden. Er war folglich überhaupt nicht im Besitz der Rundkugeln, mit welchen auf den Hund der Straf- und Zivilklägerin ge- schossen wurde. Zumindest ist ihm der Besitz solcher Munition zur Tatzeit nicht nachzuweisen. Vielmehr verfügte der Beschuldigte offenbar einzig über ange- brauchte Packungen mit Blei-Flachkopf-Geschoss, welche nicht mit Rundkugeln vergleichbar sind (vgl. hierzu auch pag. 250). Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der ob- jektiven Beweismittel kann dem Beschuldigten folglich nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen werden, dass er den Hund der Straf- und Zivilklägerin am 10.4.2016 er- schossen hat. Alleine die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vermö- gen einen Schuldspruch nicht zu rechtfertigen, zumal sie keine Augenzeugin war. Dies gilt umso mehr, als auch der Beschuldigte nicht unglaubhaft aussagte und die objektiven Beweismittel ihn entlasten, zumal er offenbar nicht im Besitz der tatrele- vanten Munition war. Eine Tatwaffenidentifikation war zudem nicht möglich. Im Üb- rigen schilderte die Straf- und Zivilklägerin in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen des Beschuldigten, ihr Hund sei regelmässig entwichen und habe sich im Quartier aufgehalten. Der Beschuldigte führte hierzu ferner aus, auch andere Nachbarn hätten sich über den Hund geärgert. Folglich könnte nicht nur der Be- schuldigte ein Motiv gehabt haben, den Hund der Straf- und Zivilklägerin zu er- schiessen. Die Kammer erachtet die Beweislage demnach als zu wenig klar, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Der angeklagte Sachverhalt kann nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden. Es hat folglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch von den Anschuldigungen der Tierquälerei, der Sach- beschädigung und der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort zu erfolgen. 11. Kosten und Entschädigung 11.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘720.00 fest- gesetzt (pag. 118 f.). CHF 650.00 wurden für den erstinstanzlich erfolgten Frei- spruch wegen der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort rechtskräftig ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (pag. 118). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘070.00 durch den Kanton Bern zu tragen. 13 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanz- liche Verfahren auf CHF 1‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten sind folglich durch den Kanton Bern zu tragen. 11.2 Entschädigung Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorar- note vom 4.1.2017 eine Entschädigung von CHF 5‘518.80 geltend (Aufwand von CHF 4‘910.00, zzgl. Auslagen von CHF 200.00, zzgl. MwSt. von CHF 408.80; pag. 115 f.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 1/4 des geltend gemachten Honorars, ausmachend CHF 1‘379.70, wurde dem Be- schuldigten bereits rechtskräftig als Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich des erstinstanzlich erfolgten Freispruchs zuge- sprochen. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren oberinstanzlich nur noch 3/4 des Honorars, ausmachend, CHF 4‘139.10, zuzuspre- chen. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 14.2.2018 eine Entschädigung von CHF 6‘504.85 (Leistungen bis zum 31.12.2017, MwSt. von 8.0%) sowie CHF 562.50 (Leistungen ab dem 1.1.2018, MwSt. von 7.7%) geltend (pag. 277 f.). Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung von Art. 17 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sehr hoch. Im Hin- blick auf den grossen Aufwand der Verteidigung, der allerdings als noch geboten bezeichnet werden kann, erachtet die Kammer das geltend gemachte Honorar als gerade noch angemessen. Dem Beschuldigten ist für das oberinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7‘067.35 zuzusprechen. III. Verfügungen 12. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt vor, dem Beschuldigten könne keine Täterschaft nachgewiesen werden, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Entsprechend seien auch die Voraussetzungen zur Beschlagnahmung [recte: wohl Einziehung gemeint] des Sportgewehrs nicht erfüllt. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und das Sportgewehr sei dem Beschuldigten gegen Quittung auszuhändigen (pag. 229). 13. Verfügung über das beschlagnahme Sportgewehr Tanner Das Sportgewehr Tanner (Einzellader, .22 long rifle, Waffennummer ________), das bei der Hausdurchsuchung vom 14.4.2016 beim Beschuldigten gefunden und sichergestellt wurde (pag. 28 ff.), wurde mit Verfügung vom 20.6.2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, beschlagnahmt (pag. 32). 14 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden (pag. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnah- me. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Ob- jekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf ei- ne zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1). Der Strafrichter kann nach der Rechtsprechung nur dieje- nigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts in Frage. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straf- taten stehenden Waffen werden hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehör- den angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25.11.2006 E. 2.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Der Beschuldigte wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Das Sportgewehr Tanner kann folglich nicht mit einer Straftat in Zusammenhang gebracht werden. Es ist dem Beschuldigten gegen Quittung herauszugeben. 15 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 4.1.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Übertretung gegen das Waf- fengesetz durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugängli- chen Ort, angeblich begangen Mitte Februar 2016 in D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘379.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 650.00, an den Kanton Bern; 2. die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei; 2. der Sachbeschädigung; 3. der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort, alles angeblich begangen am 10.4.2016 in D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 4‘139.10 für das erstinstanzliche Verfahren (3/4 des Honorars vor erster Instanz) und CHF 7‘067.35 für das oberinstanzliche Verfah- ren, insgesamt ausmachend CHF 11‘206.45 (inkl. Auslagen und MwSt.); und unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘070.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00, insge- samt ausmachend CHF 3‘070.00, an den Kanton Bern. 16 III. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Sportgewehr (Einzellader, Tanner, .22 long rifle, Waffennummer ________) wird A.________ gegen Quittung herausgegeben. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nur Dispositiv, in- nert 10 Tagen) Bern, 2. März 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17