10. Die Forderungen des Kantons Bern gemäss den Ziffern 2. und 6. hiervor über erstund oberinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 29‘024.00 werden mit den Entschädigungsforderungen von A.________ gemäss den Ziffern 5., 7. und 9. hiervor über insgesamt CHF 22‘966.70 verrechnet. Damit sind die Entschädigungsforderungen von A.________ aus dem vorliegenden Strafverfahren durch Verrechnung vollständig getilgt. Weiter sind ist die Forderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für oberinstanzliche Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6. hiervor vollständig getilgt.