7. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im dritten oberinstanzlichen Verfahren (SK 13 372) eine Entschädigung von CHF 6‘550.20 auszurichten. 8. Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens (SK 17 133), bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 9. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren (SK 17 133) eine Entschädigung von CHF 1‘101.60 auszurichten.