5. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in den ersten beiden obergerichtlichen Verfahren (SK 08 416 und SK 10 121) eine Entschädigung von CHF 15‘314.90 auszurichten. 6. Die Kosten des dritten oberinstanzlichen Verfahrens (SK 13 372) von CHF 5‘000.00 werden zur Hälfte, ausmachend CHF 2‘500.00, A.________ auferlegt. Die restlichen Kosten des dritten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 2‘500.00, trägt der Kanton Bern.