1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Tötung, angeblich begangen am 9. Dezember 2003 in Bern z.N. der C.________ mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 eingestellt wurde. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (S 06 2713) von CHF 26‘524.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Die Kosten der ersten beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 08 416 und SK 10 121) von insgesamt CHF 17‘906.00 trägt der Kanton Bern.