Soll der Berufungsführer nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Kammer von Anfang an richtig geurteilt hätte, so dürfen ihm im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Kosten überbunden werden. Die auf CHF 1‘000.00 bestimmten Gerichtskosten (Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 VKD) hat daher der Kanton Bern zu tragen 10.4.2 Entschädigung Der Berufungsführer hat deswegen auch Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren. Diese Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher B.___