Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren geht es nur noch um die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Mit Blick auf seine Anträge betreffend die Verlegung der erst- und oberinstanzlichen Kosten und Entschädigungen unterliegt der Berufungsführer zwar vollständig. Allerdings wurde das vorliegende Verfahren nur notwendig, weil das letzte oberinstanzliche Verfahren fehlerbehaftet war. Soll der Berufungsführer nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Kammer von Anfang an richtig geurteilt hätte, so dürfen ihm im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Kosten überbunden werden.