13 Eine persönliche Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c (i.V.m. Art. 436 Abs. 1) StPO wird vom Berufungsführer nicht mehr beantragt und wäre auch nicht zu sprechen. Der mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots einhergehenden Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers ist mit der Verfahrenseinstellung Genüge getan. 10.4 Vorliegendes Neubeurteilungsverfahren (SK 17 133) 10.4.1 Verfahrenskosten Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren geht es nur noch um die Verlegung der Kosten und Entschädigungen.