Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 4. August 2016 integral aufhob, kann der Berufungsführer hinsichtlich der Verlegung der Kosten nichts für sich ableiten. Der Berufungsführer hat nach dem Gesagten die Hälfte der Kosten des dritten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00, zu tragen. 10.3.2 Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Der Berufungsführer hat folglich die Hälfte seiner Verteidigungskosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).